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Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Dem Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe statthaft (Bezug: § 142 FGO; § 114 ZPO; § 2 RsprEinhG; AnhRüG)?
Praxishinweise: Der vorlegende Senat ist – wie auch die übrigen Senate des BFH – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG der Meinung, dass außerordentliche Rechtsbehelfe durch die Rechtsprechung außerhalb des geschriebenen Rechts nicht geschaffen werden können und hält deshalb eine Gegenvorstellung – die gesetzlich nicht geregelt ist – für nicht statthaft. Da er mit dieser Auffassung von Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes (BGH, BSG, BAG, BVerwG) abweichen würde, hat er das Verfahren über die ...