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Vollstreckung: Wertermittlung bei einer Grundstücksschenkung
(1) Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden übernimmt, ist bei der Ermittlung des Werts der unentgeltlichen Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu berücksichtigen (Bezug: § 278 Abs. 2 AO; § 3 Abs. 1 AnfG; § 76 FGO).
Praxishinweise: Nach § 278 Abs. 2 AO wird durch die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswerts eine Beeinträchtigung der Vollstreckungsmöglichkeiten verhindert (keine missbräuchlichen Vermögensverschiebungen). Der Zuwendungsempfänger muss deshalb die Vollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung/des Vermögensvortei...