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Rückstellung wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung gegenüber dem , BStBl II 2003 S. 121 = Kurzinfo StuB 2001 S. 765; Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 249 HGB).
Praxishinweise: Die Bildung einer Rückstellung setzt voraus, dass die Verbindlichkeit vor dem Bilanzstichtag entstanden ist. Es muss also entweder eine rechtliche Verpflichtung bestehen bzw. die Verbindlichkeit muss wirtschaftlich verursacht sein. Eine rechtliche Verpflichtung besteht, wenn aufgrund eines Gesetzes eine sofortige Erfüllung gefordert wird. Sieht das Gesetz dagegen eine Überga...