Kürzung der Werbungskosten bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit und bei Arbeitnehmern, die Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 3b EStG erhalten
Allgemeines:
Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle. Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % innerhalb der Altersteilzeit und das sog. Blockmodell. Im Rahmen des Blockmodells wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase bleibt die Arbeitszeit ungekürzt und in der zweiten Phase erfolgt die sog. Freistellungsphase (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen erfolgt die gleiche Entgeltzahlung.
Grundsätzlich wäre der Arbeitgeber durch die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers verpflichtet, nur 50 % des Arbeitslohnes zu zahlen. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge sind Teil des Arbeitsentgelts, den der Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG gilt dies sinngemäß für die Besoldung von Beamten. Die als Zulage gezahlten Aufstockungsbeträge sind ein Bestandteil der Besoldung.
Werbungskostenabzug:
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen sind, weil die Aufwendungen (z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte) – wie ebenso bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten – in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen.
OFD Hannover v. - S 2350 - 118 - StO 217
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1072 Nr. 20
DStZ 2008 S. 547 Nr. 16
EStB 2008 S. 210 Nr. 6
SJ 2008 S. 15 Nr. 15
KAAAC-78298