Erinnerung gegen Kostenansatz
Gesetze: GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
Mit Beschluss vom VI B . hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das bezeichnete Verfahren mit 110 € angesetzt.
Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner Erinnerung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Beschwerdeverfahren sei gerichtskostenfrei gewesen.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Deshalb können mit der Erinnerung nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist dagegen nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses, einschließlich seiner Kostenentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2006, 1697; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 17, jeweils m.w.N.). Die zugrunde liegende Entscheidung ist vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, bindend (z.B. , BFH/NV 2003, 1603).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Erinnerungsführer im Streitfall von vornherein nicht mit seiner —im Übrigen auch unzutreffenden— Behauptung gehört werden, das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision sei gerichtskostenfrei gewesen. Im Übrigen hat der Erinnerungsführer keine Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben; Fehler in der Kostenrechnung sind auch nicht ersichtlich.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstelle(n):
TAAAC-78282