Schlüssigkeit einer Anhörungsrüge; Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 133a, FGO § 115, FGO § 116
Instanzenzug:
Gründe
I. Die nach erfolglosem Klageverfahren (betreffend Gewinnfeststellung 1993) von den Antragstellerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom IV B 161/06 (nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. In dem Beschluss ist unter anderem ausgeführt, dass die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht in schlüssiger Form erhoben worden sei; im Übrigen hat der Senat von einer Begründung des Beschlusses abgesehen.
Hiergegen haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom Gegenvorstellung erhoben.
II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
Der Senat ist der Auffassung, dass nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom (BGBl I 2004, 3220) die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im (BStBl II 2008, 60) Bezug.
Ungeachtet dessen kann die Frage nach der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung im anhängigen Verfahren jedoch auch offenbleiben, da ein solcher Rechtsbehelf jedenfalls nur dann zulässig sein könnte, wenn die rechtliche Begründung der angegriffenen Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird und die Entscheidung sich somit als objektiv willkürlich darstellt (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2007, 923, m.w.N.; vom V S 26/07, juris). Hieran fehlt es vorliegend, da sich die Ausführungen des Schriftsatzes vom im Wesentlichen in der Wiederholung des Beschwerdevortrags und damit in der Behauptung erschöpfen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht von weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts abgesehen. Nichts anderes folgt aus dem Schriftsatz vom . Mit ihm wird —durch den Vorwurf, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen— eine Rüge in das gegenwärtige Verfahren eingeführt, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hätte erhoben werden müssen. Damit kann folglich schon vom Ansatz her kein Fehler des beschließenden Senats im Verfahren IV B 161/06 begründet werden.
Ebenso erfolglos ist der Hinweis, dass der Senat sich im Beschluss IV B 161/06 nicht zu dem Vorbringen geäußert habe, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Sofern hiermit eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Vortrag nur im Rahmen des —zudem fristgebundenen— Anhörungsrügeverfahrens gemäß § 133a FGO Berücksichtigung finden könnte; hinzu kommt, dass die Rüge mit Rücksicht darauf, dass der Senat von einer vollständigen Begründung seines Beschwerdebeschlusses (IV B 161/06) abgesehen hat, auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte (vgl. dazu , BFH/NV 2007, 74, m.w.N.). Der Senat hat deshalb —auch zur Vermeidung weiterer Kosten— davon abgesehen, den Schriftsatz vom —entgegen seinem eindeutigen Wortlaut— dahin auszulegen, dass mit ihm nicht nur eine Gegenvorstellung, sondern auch die Rüge der Gehörsverletzung gemäß § 133a FGO erhoben wird.
Fundstelle(n):
EAAAC-78274