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Anwendbarkeit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.