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Hinreichende Bestimmung einer Leistung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs
Steht fest, dass ein Unternehmer gegenüber dem vorsteuerabzugsbegehrenden Unternehmer mit zwei Ingenieuren entweder Kontroll- und Beratungsleistungen erbracht hat oder diesem Unternehmer die beiden Ingenieure überlassen hat, genügen die Angaben über den Leistungsgegenstand in der Rechnung mit der Bezeichnung „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr…” gerade noch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993. Hat eine GmbH tatsächlich Leistungen der in ihren Rechnungen beschriebenen Art gegenüber einer GmbH & Co. KG ausgeführt, unterliegen diese Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 der Umsatzsteuer. Hieran ändert nichts, dass die Empfängerin der Leistungen vier Jahre später auf die GmbH verschmolzen worden ist. Denn im Zeitpunkt der Leistungserbringung waren die GmbH und die Leistungsempfängerin verschiedene Unternehme...