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Schätzung der Rückstellungen für künftige Betreuung abgeschlossener Versicherungs-/Bausparverträge
Für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungs- und Bausparverträge sind nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen zu bilden. Die Höhe einer Rückstellung bemisst sich nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihrer wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Der Steuerpflichtige ist gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen. Er trägt insoweit die Feststellungslast. Ist der Steuerpflichtige dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung berechtigt, sind die für die Höhe der Rückstellung maßgeblichen Grundlagen vom Gericht im Schätzungswege festzulegen.