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Überentnahmen bei gemischt genutztem Kontokorrentkonto mit Sollsaldo
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist verfassungskonform und nur auf Schuldzinsen anwendbar, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Sind Zinsen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst, sind sie schon dem Grunde nach keine Betriebsausgaben und deshalb nicht abzugsfähig. Unterhält der Steuerpflichtige ein gemischtes Kontokorrentkonto, sind die Schuldzinsen in betrieblich und privat veranlasste Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode aufzuteilen. Der privat veranlasste Teil der Schuldzinsen ist dann nicht abziehbar, der betrieblich veranlasste Teil fällt unter § 4 Abs. 4a EStG. Die Verwendung betrieblicher Einnahmen zur Deckung privat veranlasster Verbindlichkeiten stellt jedoch eine Entnahme dar, die bei der Berechnung der Überentnahmen einzubeziehen ist und daher den Betrag der nicht abzugsfähigen Zinsen e...