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Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter
Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann gem. § 30 FGO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung einer Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, ist zu berücksichtigen, dass das Nichterscheinen des ehrenamtlichen Richters den Schutzbereich des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG betrifft.