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Anfechtung einer Aufrechnungserklärung des Finanzamts
Eine Aufrechnungserklärung des Finanzamts nach § 226 Abs. 1 AO i. V. mit §§ 388, 389 BGB stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist deshalb nicht mit einem Einspruch anfechtbar. Über die Wirksamkeit einer Aufrechnung ist durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu entscheiden.