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Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO
Der Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt. Ein Steuerpflichtiger, der mit über 250 Lehrkräften 500 Seminare mit 6 500 Teilnehmern abhält, ist nicht eigenverantwortlich unterrichtend tätig.