BGH Urteil v. - IX ZR 220/05

Leitsatz

[1] Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Gesetze: InsO § 47; InsO § 51 Nr. 1; BGB § 449

Instanzenzug: LG Osnabrück, 14 O 406/02 vom OLG Oldenburg, 1 U 17/05 vom

Tatbestand

Die M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Einkäufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) über die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag für Händler-Einkaufsfinanzierungen ...". Zwischen der F. AG und der Klägerin bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" über die Einkaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klägerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab.

Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Gebrauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten vereinnahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Berechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abgeschlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von insgesamt 2.124.911,45 € auf.

Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von 50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten zustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Umfang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge - abgewiesen worden ist.

Gründe

Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwertungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvorbehalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie 22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 € - zu.

1. Die Klägerin war hinsichtlich der von der Verwertungsvereinbarung betroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (§ 47 InsO), sondern lediglich zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 InsO) berechtigt.

a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern sollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die Lieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die Deckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Bezahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solange Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Konzernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom ; vgl. nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfache Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (, BGH-Report 2005, 939, 940)

b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klägerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist.

aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet.

bb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1, die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmenvertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt.

Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschaftsrecht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwartschaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft gesetzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedingungseintritt Eigentümerin.

cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Lieferantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beurteilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; , NJW 1992, 2831, 2832).

dd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kaufpreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentümerin.

c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin übertragen, nicht zu beanstanden.

aa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbehaltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berechtigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausverlangen, solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinbarung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer das Eigentum, der Erwerber verliert es.

Der Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf jemanden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forderung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abgetreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhere - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehaltenen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreisforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrederehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kaufpreisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich.

bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinbarung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin angenommen.

Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der F. AG und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr 1992 vorgesehen. Darin heißt es:

"1. Die von F. ... gelieferten Fahrzeuge ... werden dem Händler von F. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rahmenvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. ... bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der ... [Klägerin]. [Diese] ...bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag an F. ..., sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend.

2. ...

3. Mit der Zahlung der ... [Klägerin] an F. ... tritt F. ... an die ... [Klägerin] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zugunsten der F. ... bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die ... [Klägerin] abgetreten ..."

Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lieferantin, die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint):

"Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Sicherheiten, gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtretung annimmt:

a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließenden Fahrzeugverkäufen;

b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen:

- bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank....

- ....

- Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Eigentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Gegenstände zum Händler auf die Bank über."

Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen R. gewonnen.

d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvorbehalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedessen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.

aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert werden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonderungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gewähren (Leitsätze Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten Kommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429, 432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - besitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger erschien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen worden ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (vgl. , NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden.

bb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewesen, hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezogen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F. AG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegangen.

Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klägerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - vereinbart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigentum abtreten ließ.

cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hätte er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonderungskraft, sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung.

(1) Das - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum nach § 455 BGB a.F., § 449 BGB n.F. ist originäres Eigentum des Vorbehaltsverkäufers; das Eigentum der Klägerin ist - wie bei der Sicherungsübereignung - abgeleitetes Eigentum.

(2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte einen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen Geldkredit.

Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) gehörte, sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kommen. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. § 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist.

Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungscharakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als abzutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F. AG übertragen lässt.

Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungshalber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht abtreten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann seinerseits auch nur Sicherungscharakter haben.

Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungszweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht.

Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung besteht, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist.

Zwar ist - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der Kaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vorbehaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisanspruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungsnehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder erlangen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat jener für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch.

(3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtliche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber ungleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, sondern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums sicherungshalber übertragen lassen (vgl. dazu Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.

Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließlich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Lieferantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenzrechtlich keine andere Bewertung.

2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffenden Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwertung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Betrag wie folgt:

Position 1 (135 Fahrzeuge):

Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von| 928.966,22 €,

macht brutto| 1.077.600,82 €.

9 % hieraus sind| 96.984,07 €.

Bereits zugesprochen sind| 49.473,33 €

und| 7.932,10 €

zusammen| 57.405,43 €

Die noch offen stehende Differenz beträgt| 39.578,64 €.

Position 2 (22 Fahrzeuge):

Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von| 265.705,78 €,

macht brutto| 308.218,70 €.

9 % hieraus sind| 27.739,68 €.

Bereits zugesprochen sind| 15.410,94 €

Die noch offen stehende Differenz beträgt| 12.328,74 €.

Position 4 (16 Fahrzeuge):

Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von| 171.029,51 €,

macht brutto| 198.394,23 €.

9 % hieraus sind| 17.855,48 €.

Bereits zugesprochen sind| 9.368,28 €

und| 992,56 €

zusammen| 10.360,84 €

Die noch offen stehende Differenz beträgt| 7.494,64 €.

Die drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von| 39.578,64 €

| 12.328,74 €

und| 7.494,64 €

ergeben zusammen| 59.402,02 €.

In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegelbildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1080 Nr. 21
DB 2008 S. 1034 Nr. 19
DStR 2008 S. 1291 Nr. 27
NJW 2008 S. 1803 Nr. 25
ZIP 2008 S. 842 Nr. 18
GAAAC-78136

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja