BGH Beschluss v. - IX ZR 185/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 852 Abs. 2 a.F.; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Chemnitz, 2 O 4385/03 vom OLG Dresden, 14 U 814/05 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303; , NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
CAAAC-78133

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein