Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 25
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main, 810 IN 9/06 S vom LG Frankfurt/Main, 2/9 T 511/07 vom
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (, ZIP 2003, 2123 f; v. - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; v. - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 7 Rn. 3).
Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 InsO für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben.
Fundstelle(n):
RAAAC-78128