BGH Beschluss v. - IV ZR 305/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Berlin, 7 O 197/05 vom KG Berlin, 6 U 25/06 vom

Gründe

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 2.383.021,81 € nebst 8% Zinsen über dem Basissatz hierauf seit dem zugesprochen hat, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erachtet der Senat für nicht durchgreifend. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Senat insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

2. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4% Zinsen auf die Hauptforderung für die Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum zugesprochen hat, waren die Revision zuzulassen und das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Denn insoweit hat das Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und zugleich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Lediglich in erster Instanz (vgl. dazu S. 2 der Klagschrift) hatte die Klägerin unter anderem auch 4% Zinsen auf ihre Hauptforderung für die Zeit vom bis zum neben weiteren Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basissatz seit dem gefordert. In der Berufungsinstanz haben sie und ihre Streithelfer neben der Hauptforderung nur noch deren Verzinsung mit einem Zinssatz von 8% über dem Basissatz seit dem zur Entscheidung ge-stellt.

b) Dass das Berufungsgericht der Klägerin somit Zinsen zugesprochen hat, die die Klägerin in zweiter Instanz nicht mehr beantragt hatte, verletzt das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG deshalb, weil das Berufungsgericht über einen in Wahrheit nicht (mehr) gestellten Klagantrag verhandelt und entschieden hat, ohne dass dies für die Beklagte bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts erkennbar war. Mithin war es der Beklagten auch verwehrt, zu diesem Antrag im Berufungsrechtszug Stellung zu nehmen (vgl. dazu - veröffentlicht in juris und AP Nr. 24a zu § 77 BetrVG 1972; Vollkommer in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 308 Rdn. 6; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 308 Rdn. 22; BAG NJW 1971, 1332).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-78122

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein