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LSG NRW 04.07.2007 L 19 B 56/07 AS ER, NWB 19/2008 S. 154

Sozialrecht | SGB-II-Leistungen bei Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft

Zu einer den eigenen Bedarf mindernden sog. Bedarfsgemeinschaft gehört diejenige Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3a SGB II). Ein solcher Wille ist bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenleben aber nicht grundsätzlich zu unterstellen, sondern nur dann, wenn besondere andere Gründe dieses gegenseitige Einstehenwollen im Einzelfall konkret nahelegen (LSG NRW, Beschluss v. 4. 7. 2007 - L 19 B 56/07 AS ER).

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