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Mietrecht | Eigenmächtige Mangelbeseitigung durch Mieter trotz fehlenden Verzugs des Vermieters
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung nicht (auch nicht als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB) vom Vermieter ersetzt verlangen ( NWB KAAAC-72031).