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Bewertung | Keine Einheitswertminderung durch eine Mobilfunkanlage
Die Aufzählung der wertmindernden Umstände in § 82 Abs. 1 BewG hat nur beispielhaften Charakter und ist nicht abschließend. Eine Wertermäßigung wegen Emissionen von Mobilfunkanlagen ist dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei Wohngrundstücken kommt ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG nur in Betracht, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde. Die subjektive Betroffenheit durch eine Mobilfunkanlage, die sich dadurch äußert, dass bei längerem Aufenthalt in den Zimmern, von denen ein direkter Blickkontakt zur Anlage besteht, Kopfschmerzen entstehen, reicht nicht aus, einen Abschlag zu rechtfertigen (