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Einkommensteuer | Aufwendungen für Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung
Allergiebettzeug und -matratzen zählen nicht – wie z. B. Brillen, Hörgeräte, Schuheinlagen oder Rollstühle – zu den Heilmitteln im engeren Sinne, die ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG berücksichtigt werden. Die medizinische Notwendigkeit ihrer Anschaffung ist deshalb durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Eine von dem behandelnden Facharzt ausgesprochene Empfehlung steht einem amts- oder vertrauensärztlichen Attest zur Frage, ob eine nicht nur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geeignete Maßnahme im konkreten Falle medizinisch erforderlich ist, nicht gleich (, nv NWB DAAAC-71433).