Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: LFZG § 10
Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, im Zeitraum vom bis als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin für 38, vorwiegend fiktive Personen in insgesamt 360 Fällen unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, die von dem angeblichen Arbeitgeber dieser Personen abredegemäß bei verschiedenen Ortskrankenkassen eingereicht wurden, der auf diese Weise Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes in Höhe von insgesamt etwa 250.000 Euro zu Unrecht erlangt habe. Die hiergegen gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, ist unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sie rechtsfehlerhaft ist. Die Voraussetzungen, unter welchen dies im Einzelfall möglich ist, hat die Revision zwar umfangreich in allgemeiner Form dargelegt. Soweit sie meint, die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erfülle diese Voraussetzungen, zeigt sie aber einen Rechtsfehler nicht auf.
Das Landgericht hat die Gesichtspunkte, die für und gegen eine Mitwirkung des Angeklagten an den betrügerischen Manipulationen mit Hilfe gefälschter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sprachen, ausführlich im Einzelnen dargelegt und erörtert. Belastende Momente, namentlich auch den Umstand, dass der Angeklagte die Unterschrift unter zahlreichen gefälschten Bescheinigungen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als seine eigene "anerkannt" hat, hat es durchaus gesehen, den Beweiswert dieses "Anerkenntnisses" allerdings mit vertretbaren sachlichen Argumenten relativiert. Andererseits hat der Tatrichter, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, eine Mehrzahl erheblicher sachlicher Gründe angeführt, welche gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten und dafür sprechen, dass seine Unterschrift auf den Bescheinigungen gefälscht wurde oder dass er im Einzelfall jedenfalls unvorsätzlich gehandelt hat. Dass das Landgericht nach Erörterung dieser Gesichtspunkte aufgrund einer entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich vorgenommenen, nicht allein formelhaften Gesamtwürdigung zu der Ansicht gelangt ist, der Nachweis einer Tatbeteiligung des Angeklagten sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt, ist im Ergebnis sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Weder hat das Landgericht Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien fehlerhaft bestimmt noch hat es überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt.
2. Soweit die Revision einzelne Erwägungen der Urteilsgründe als unzureichend kritisiert, verkennt sie, dass der Tatrichter nur die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung in den schriftlichen Urteilsgründen darlegen muss; eine erschöpfende Darstellung sämtlicher beweiserheblicher Gesichtspunkte und Erwägungen ist weder möglich noch von Rechts wegen geboten.
Dass, wie die Revision rügt, das Landgericht bei der Erwägung, der vom Angeklagten erzielbare Vermögensvorteil habe in jedem der Fälle nur jeweils 50 Euro betragen, übersehen haben könnte, dass die Summe dieser Vorteile dann zwischen 15.000 und 30.000 Euro betragen hätte, ist fern liegend. Soweit die Revision weiterhin rügt, das Landgericht habe seiner Würdigung rechtsfehlerhaft einen nicht existenten Erfahrungssatz zugrunde gelegt, "dass Akademiker und ihre Angehörigen keine Betrugsstraftaten begehen", verkennt sie den Sinn der entsprechenden Ausführungen zur Beweiswürdigung. Das Landgericht hat als gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstand erwogen, dass die mögliche Tatbeute in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Risiko des Angeklagten gestanden hätte, in fortgeschrittenem Lebensalter seine gesamte berufliche und wirtschaftliche Existenz als Arzt zu verlieren. Diese Erwägung war möglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision im Wesentlichen in dem Versuch, die landgerichtliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
3. Soweit die Revision rügt, die Darstellung von Angaben des Zeugen G. sei lückenhaft und Angaben des Zeugen seien nicht vollständig im Urteil wiedergegeben, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler nicht gegeben, da die Aussage des Zeugen in den Urteilsgründen in hinreichendem Umfang dargestellt und erörtert ist. Soweit die Revision weitere Feststellungen vermisst, ist eine Verfahrensrüge nicht erhoben.
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Fundstelle(n):
JAAAC-78041
1Nachschlagewerk: nein