Ermittlung des Mietwertes durch Sachverständigengutachten
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Mietwertes handelt es sich um einen Erfahrungssatz, der als beweisbedürftige Tatsache gilt und zu
dessen Ermittlung das Gericht auf ein geeignetes Sachverständigengutachten zurückgreifen kann.
Macht der Steuerpflichtige geltend, dass der Grundbesitzwert für ein bebautes Grundstück abweichend von den Regeln des §
146 Abs. 2 bis 5 BewG nach der Ausnahmenorm des § 146 Abs. 7 BewG festzustellen sei, obliegt dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht
für das Vorliegen eines niedrigeren Grundstückswertes.
Legt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall ein Sachverständigengutachten vor, so handelte es sich um substantiiertes
urkundlich belegtes Parteivorbringen, das gemäß § 96 Abs. 1 FGO der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt.
Fundstelle(n): PAAAC-77978
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.01.2008 - 3 K 3229/06
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