§ 18 Abs. 3 S. 4 UmwStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmer Steuerrechts ist verfassungsgemäß.
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer
Verkündung abhängig macht und damit auf in der Vergangenheit begründete und man nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
einwirkt.
Als nicht abgeschlossen gelten Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige Vermögensdispositionen zwar vor Verkündung des
Gesetzes getroffen hat die Steuer aber erst nach Verkündung des Gesetzes mit Ablauf des Jahres entstanden ist.
Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Steuerpflichtiger durch Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft
in den Genuss der sog. pauschalierten Gewerbesteueranrechnung kommt und der Gesetzgeber auf die durch die Einführung des §
35 EStG entstandene Regelungslücke nicht reagiert, bestand nicht.
Der Umstand, dass § 18 Abs. 4 S. 3 UmwStG erst aufgrund einer sog. Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen
durch den Vermittlungsausschuss ergänzt worden ist, führt nicht zu dazu, dass die Norm formell verfassungswidrig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 23 Nr. 1 EFG 2008 S. 821 Nr. 10 LAAAC-77975
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Hessisches Finanzgericht v. 19.12.2007 - 2 K 1375/05
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