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KSR Nr. 5 vom Seite 8

Schenkung einer typischen Unterbeteiligung

BFH sieht in schenkweiser Einräumung keinen schenkungsteuerbaren Vorgang

Dr. Hellmut Götz

Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet. Der Zuwendungsempfänger ist erst bereichert, wenn ihm aus der Unterbeteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquiditätserlöse zufließen.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte der Vater seinem Sohn 1998 unter Nießbrauchsvorbehalt Unterbeteiligungen an zwei GmbH & Co. KGs und an der Komplementär-GmbH eingeräumt. Aufgrund der Regelungen im notariellen Schenkungsvertrag war der Vater berechtigt, die Gesellschafterrechte bei der jeweiligen Gesellschaft nach seinem Ermessen auszuüben. Ferner hatte sich der Vater ein befristetes freies Schenkungswiderrufsrecht vorbehalten. Letzteres sah das Finanzamt als entscheidend dafür an, dass es die Vergünstigungen des § 13a Abs. 2 ErbStG (Bewertungsabschlag) versagte. Das FG Münster gab der Klage hingegen statt und gewährte den Bewertungsabschlag von damals 40 %, da seiner Ansicht nach Betriebsvermögen geschenkt worden sei. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Schenkungsteuerliche Behandlung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht sah es als uner...

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