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Keine Vorsteuervergütung an unselbständige schweizerische Zweigniederlassung
Die unselbständige schweizerische Zweigniederlassung einer niederländischen B.V. ist im Finanzgerichtsverfahren wegen Umsatzsteuervergütung beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit besteht auch nach deren Auflösung und Löschung so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen zu einer Finanzbehörde abgewickelt sind. Die Prozessfähigkeit einer unselbständigen schweizerischen Niederlassung besteht auch über ihre Auflösung hinaus fort, solange die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten fortbesteht. Eine unselbständige schweizerische Zweigniederlassung ist kein selbständig tätiger Unternehmer i. S. von Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-RL, auf den Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 der einschlägigen 13. EG-RL verweist. Ein „Unternehmer” i. S. des Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG liegt daher nicht vor.