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Leistungen zwischen gemeindeeigenem Erschließungsträger und der Gemeinde
Ein gemeindeeigener Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH, der sich gegenüber der Gemeinde durch Erschließungsvertrag zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen i. S. des § 127 Abs. 2 BauGB auf eigenen Grundstücken verpflichtet, ohne dass die Gemeinde den Erschließungsaufwand übernimmt, ohne dass die Gemeinde Erschließungsbeiträge erhebt, ohne dass die Erschließungsflächen und Erschließungsanlagen an die Gemeinde übertragen werden und ohne Widmung für den öffentlichen Verkehr, kann die auf den Erschließungsmaßnahmen beruhende Vorsteuer abziehen, wenn die Grundstücke nach Erschließung steuerpflichtig an private Investoren veräußert werden. Der Erschließungsträger erbringt gegenüber der Gemeinde jedoch zugleich eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung in Gestalt der Übernahme der Verpflich...