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Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung
Eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer seine bisher ausgeübte Tätigkeit auf dem Gebiet der Unternehmensführung und Akquisition im Rahmen eines Beratervertrags mit dem Erwerber fortsetzt und dadurch seinen bisherigen Kundenstamm weiter nutzt. Dies gilt auch, wenn das Beraterhonorar weniger als 10 % der Umsätze, aber nahezu die Hälfte des jährlichen Gewinns des veräußerten Unternehmens beträgt.