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Ansparabschreibung bei Neugründung oder Erweiterung eines Betriebs
Eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG ist im Falle einer Neugründung oder wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs unzulässig, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des künftigen Betriebs bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, nicht verbindlich bestellt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand der geplanten Ansparabschreibung sind, die wesentlichen Betriebsgrundlagen des künftigen Betriebs darstellen oder nicht.