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Auslegung eines Antrags auf Aussetzung des Vorauszahlungsbescheids
Mit Erlass des Jahressteuerbescheids entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids. Ein Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids ist rechtsschutzgewährend als statthafter Antrag auf Aussetzung des Jahressteuerbescheids auszulegen, wenn dieser nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wurde. Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung sind die Höhe der Aufwendungen für einen Umzug sowie die zwingende Erforderlichkeit des Umzugs aufgrund der Behinderung durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen.