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FG Düsseldorf 20.07.2004 18 V 2853/04 A (E,U) , NWB direkt 18/2008 S. 3

Formell ordnungswidrige Buchführung

Ein buchführungspflichtiger Gastwirt kann auf die Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen nur dann verzichten, wenn die Tagesendsummenbons den Nullsummenzähler („Z-Zähler”) ausweisen. Anderenfalls liegt ein wesentlicher Mangel der Aufzeichnungen vor, wenn die Bargeschäfte einen erheblichen Teil der Geschäftsvorfälle ausmachen und sich die Vollständigkeit der Aufzeichnungen nicht anderweitig überprüfen oder belegen lässt. Die Höhe der bei dieser Sachlage dem Grunde nach gerechtfertigten Zuschätzung kann aber ernstlichen Zweifeln unterliegen, wenn sie unter Anwendung der sog. „30/70"-Methode allein auf der Annahme beruht, dass sich bei Speisegaststätten die Umsätze mit Speisen ohne Weiteres anhand eines bestimmten Verhältnisses aus den kalkulierten Getränkeumsätzen „hochrechnen” ließen. Fü...

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