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FG Niedersachsen 03.04.2008 5 K 68/02, NWB 18/2008 S. 143

Umsatzsteuer | Bereitstellungsentgelte eines Spedititionsunternehmens für kurzfristig abgesagte Zwangsräumungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie führt u. a. im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch. Dafür erhält sie – gestaffelt nach der Anzahl der zu räumenden Zimmer – ein Entgelt, das der Umsatzsteuer unterworfen wird. Für Zwangsräumungen, die innerhalb von vier Tagen vor dem Räumungstermin vom zuständigen Gerichtsvollzieher abgesagt werden, erhält die Klägerin 30 % der für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Pauschale (sog. Bereitstellungsentgelt). Diese Entgelte hat die Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Das FG Niedersachsen gab der Klägerin mit Urteil v. - 5 K 68/02 Recht. Der Zahlung des Entgelts an die Klägerin stehe keine Gegenleistung gegenüber. Im Vorfeld einer Zwangsräumung seien von der Spedition ...

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