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BAG 21.02.2001 4 AZR 18/00

Betriebsübergang; | kongruente Tarifgebundenheit

§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt die kongruente Tarifgebundenheit sowohl des neuen Betriebsinhabers als auch des Arbeitnehmers voraus. Es genügt nicht, dass nur der Arbeitgeber an Tarifverträge gebunden ist. Durch Betriebsteilübergang auf einen nicht einschlägig tarifgebundenen Arbeitgeber endet die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 1 TVG, d. h. eine kollektivrechtliche Weitergeltung der bislang geltenden Tarifverträge ist mangels Tarifgebundenheit ausgeschlossen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden bei einem Betriebsübergang, der mit einem Ausscheiden des Betriebs oder Betriebsteils aus dem betrieblichen/fachlichen Geltungsbereich verbunden ist, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer, und zwar statisch. Diese Rechtsfolge verhindert § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann, ...

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