BGH Beschluss v. - 1 StR 16/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; StPO § 465 Abs. 1

Gründe

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Begründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen, geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO. Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. - m.w.N.).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat "offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen" habe, sonst "hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen". Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzulässig ist, kann hier dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Fundstelle(n):
JAAAC-77471

1Nachschlagewerk: nein