Keine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO für Geldtransfers zwischen einer zyprischen
Limited und ihrer deutschen Zweigniederlassung
Leitsatz
Ist die Zweigniederlassung einer zyprischen Limited im Handelsregister eingetragen, so ist die Limited mit Sitz auf Zypern
verpflichtet, für ihre inländische Zweigniederlassung Bücher nach den Vorschriften des HGB zuführen. In diesem Fall sind die
in den inländischen Betriebsstätten erzielten Einkünfte der Limited solche aus Gewerbebetrieb.
Eine rein innerbetriebliche Umschichtung bewirkt keinen Zugang von Wirtschaftsgütern.
Zwar können Stammhaus und Betriebsstätte einander Leistungen erbringen. Bei der Ermittlung des Betriebsstättengewinns ist
aber zu berücksichtigen, dass die Betriebsstätte nur unselbstständiger Teil des Gesamtunternehmens ist. daher können zwischen
Betriebsstätte und Stammhaus keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen.
Zwischen Betriebsstätte und Stammhaus abgeschlossene Verträge sind „ Insichgeschäfte” und steuerrechtlich unbeachtlich.
Zum Inhalt der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 und § 90 Abs. 2 AO.
Gegenstand der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ist nur der für die Besteuerung maßgebliche Sachverhalt.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 717 Nr. 11 EFG 2008 S. 772 Nr. 10 ZAAAC-77418
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.01.2008 - 6 K 63/06
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