Wenn für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden kann, ist ein Regelzollsatz von
822 Ecu/to anzuwenden.
Eine gewährte Aussetzung der Vollziehung schließt nicht einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ein und steht damit einem
Vollstreckungsaufschub gleich, der die Verjährungsfrist unterbrochen hat.
Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin.
Es ist davon auszugehen, dass auch nach der Aufhebung der Bananenmarktordnung der EuGH an seiner früheren Rechtsprechung festhalten
wird. Der Anwendung des Art. 18 VO (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland stehen verfassungsrechtlichen Gründe
nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAC-77413
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.01.2008 - 4 K 225/07
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