Kann für die Einführung von Bananen aus dem Drittland Ecuador keine Lizenz vorgelegt werden, so ist ein Regelzollsatz von
822 Ecu/to anzuwenden.
Die Fristenregelung der Art. 218 bis 220 ZK hat nur Bedeutung für die Abführung der Eigenmittel an die Kommission. Eine verspätete
buchmäßige Erfassung hat auf deren Rechtmäßigkeit keinen Einfluss.
Einstweilige Anordnungen gewähren nur vorläufigen Rechtsschutz, sie können keinen Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin
begründen.
Auch nach Aufhebung der Bananenmarktordnung ist davon auszugehen, dass der EuGH an seiner früheren Rechtsprechung festhält.
Es stehen auch verfassungsrechtliche Gründe der Anwendung des Art. 18 Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in der Bundesrepublik Deutschland
nicht entgegen.
Fundstelle(n): HAAAC-77411
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2008 - 4 K 122/06
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