Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 220 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b,
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Nacherhebung von Einfuhrzoll. Zur zollrechtlichen Tarifierung von Waren
Leitsatz
Zur Tarifierung von Säcken mit einem äußeren Schlauchgewebe aus Streifen aus Polypropylen und einer von innen zum Zwecke der
Abdichtung aufgenähten Kunststofffolie.
Bei einer zusammengesetzten Ware richtet sich die Tarifierung, wenn nach der Warenbeschreibung mehrere Positionen in Betracht
kommen, keine davon aber die genauere Warenbeschreibung enthält, nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b, wonach auf den charakterbestimmenden
Bestandteil abzustellen ist.
Ist weiter die Bestimmung der richtigen Unterposition notwendig, kann die Tarifierung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift
1 nach dem Wortlaut der Unterpositionen erfolgen.
Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde
und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat. Darauf kann sich ein Einführer aber dann
nicht berufen, wenn er bei der streitgegenständlichen Einfuhranmeldung von dieser langjährigen Abfertigungspraxis abgewichen
ist und die Zollbehörde die erstmalig angegebene Codenummer ungeprüft übernommen hat.
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