Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Wird die Steuerfahndung zum Zeitpunkt der Mitnahme von Unterlagen erkennbar als Strafverfolgungsbeörde tätig, richtet sich
die Beurteilung der Maßnahme nach der Strafprozessordnung.
2. Werden Gegenstände nach § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO einstweilig in Beschlag genommen, ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle
hiervon in Kenntnis zu setzen und von dieser die Beschlagnahme herbeizuführen oder die Sachen freizugeben.
3. Besteht Gefahr in Verzug nicht mehr, ist die Beschlagnahme richterlich neu anzuordnen.
4. Die einstweilige Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle es unterlässt, in angemessnener
Frist ein neues Verfahren einzuleiten und die endgültige Beschlagnahme zu beantragen.
5. Zwar besteht im Besteuerungsverfahren ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, nicht; jedoch ist ein Verwertungsverbot ernstlich möglich, wenn die Beschlagnahme
von einem Ermittlungsrichter nicht bestätigt worden wäre.
6. Dass die Mitnahme von Unterlagen vom zuständigen Ermittlungsrichter nicht für rechtswidrig erklärt worden ist, steht einem
Verwertungsverbot nicht entgegen.
7. Unterlässt es die Steuerfahndung, eine richterliche Entscheidung über ihre Maßnahme herbeizuführen, ist die Rechtmäßigkeit
ihrer Maßnahmen inzident bei der Steuerfestsetzung zu überprüfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1092 Nr. 14 StBW 2008 S. 2 Nr. 12 FAAAC-77374
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.02.2008 - 6 V 382/07
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