Umdeutung eines AdV-Antrags in einen Antrag nach § 114 FGO
Begründung eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO
Unbilligkeit einer Vollstreckung
Leitsatz
1. Die Änderung eines Antrags auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung (AdV) in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung i.S. von § 114 FGO kann unabhängig vom Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen des § 67 FGO zulässig sein.
2. Wird zulässigerweise beantragt, das Finanzamt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung
von Einkommensteuerbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidungen (EE) gem. § 258 AO vorläufig einzustellen, nach dem
deren AdV nach Erlass der EE endete, ist zur Antragsbegründetheit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass durch ein kurzfristiges
Zuwarten des Finanzamts oder die Wahl einer anderen als der vom Finanzamt ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Aufforderung
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) der Antragsteller weniger beeinträchtigt
wäre, das Finanzamt aber dennoch wegen seiner Steuerforderungen zur Befriedigung gelangen könnte.
3. Eine Vollstreckung ist unbillig i.S. des § 258 AO, wenn vollstreckt wird, obwohl das Erlangte alsbald zurückzugewähren
ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 964 Nr. 12 VAAAC-77373
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.02.2008 - 6 V 6196/07
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