Keine Gewerblichkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung einer Genossenschaft
Definition umgekehrte Betriebsaufspaltung
Gewerblichkeit der Einkünfte einer GbR bei Vermietung eines Grundstücks an eine die GbR beherrschende Genossenschaft
Leitsatz
1. Die Annahme gewerblicher Einkünfte bei einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Genossenschaft
an der GbR beteiligt. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
2. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn –abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung– das Besitzunternehmen
vom Betriebsunternehmen beherrscht wird.
3. Ist eine Genossenschaft (hier: eine Bank) zu 99 v.H. unmittelbar an einer GbR beteiligt und zu 1 v.H. mittelbar über eine
100%ige-Tochter-GmbH, welche die Geschäfte der GbR führt, erzielt die GbR aufgrund der Vermietung von Grundstücken an die
Genossenschaft, auf welchen diese jeweils eine Bankfiliale betreibt und die als wesentliche Betriebsgrundlagen zu behandeln
sind, aufgrund des Vorliegens einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2007 - 15 K 3202/04 B
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