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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 3201/04 B

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GenG § 17 Abs. 1

Keine Gewerblichkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung einer Genossenschaft

Definition umgekehrte Betriebsaufspaltung

Gewerblichkeit der Einkünfte einer GbR bei Vermietung eines Grundstücks an eine die GbR beherrschende Genossenschaft

Leitsatz

1. Die Annahme gewerblicher Einkünfte bei einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Genossenschaft an der GbR beteiligt. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

2. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn –abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung– das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen beherrscht wird.

3. Ist eine Genossenschaft (hier: eine Bank) zu 99 v.H. unmittelbar an einer GbR beteiligt und zu 1 v.H. mittelbar über eine 100%ige-Tochter-GmbH, welche die Geschäfte der GbR führt, erzielt die GbR aufgrund der Vermietung eines Grundstücks an die Genossenschaft, auf welchem diese ihre Hauptstelle betreibt und welches als wesentliche Betriebsgrundlage der Genossenschaft anzusehen ist, aufgrund des Vorliegens einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.

Fundstelle(n):
CAAAC-77349

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2007 - 15 K 3201/04 B

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