Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Lieferung ist eine Lieferung des Rechnungsausstellers. Daran fehlt es jedenfalls
dann, wenn der Leistungsempfänger weiß, dass kein Eigengeschäft des Rechnungsausstellers vorliegt.
Die objektive Beweislast für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der den Vorsteuerabzug
begehrende Unternehmer, so dass bloße Zweifel im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg führen können. Entscheidend sind vielmehr
die Umstände des Einzelfalles und das Gewicht der Gründe, die Anlass zum Zweifel geben.
Ist aufgrund gegensätzlicher Bekundungen (Beschuldigtenvernehmung vs. eidesstattliche Versicherungen) in tatsächlicher Hinsicht
nicht abschließend geklärt, ob in eine Lieferkette betr. gebrauchte Nutzfahrzeuge ein Unternehmen zum Schein eingeschaltet
worden ist, kann eine auffällige Diskrepanz zwischen angeblichen Einkaufs- und Verkaufspreisen des Rechnungsausstellers (132,8
%) im Aussetzungsverfahren eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers
rechtfertigen.
Fundstelle(n): YAAAC-77346
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.12.2006 - 1 V 1502/06 A (U)
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