Anwendbarkeit des § 15a UStG auf Steuerfestsetzungen in 2001
Leitsatz
Auch wenn § 15a Abs. 1 UStG durch das StÄndG 2001 korrigiert wurde, berechtigt die Norm das FA nicht zur Berichtigung der
Vorsteuer für 2001, da die Norm erst Mitwirkung ab angepasst wurde.
Die gesetzliche Lücke in Bezug auf Vorsteuerberichtigungen wurde dadurch geschlossen, dass der Gesetzgeber § 15a Abs. 1 UStG
durch § 27 Abs. 8 UStG 1999 i.d.F. des StÄndG 2003 Rückwirkung auch für Zeiträume vor dem beigemessen hat.
Gegen die Regelungen des § 27 Abs. 8 UStG i.V.m. § 15a UStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich
um eine zulässige echte Rückwirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1464 Nr. 23 EFG 2008 S. 812 Nr. 10 UStB 2008 S. 198 Nr. 7 VAAAC-77334
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.2007 - 16 K 550/05
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