Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen
Leitsatz
§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG verstößt nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs
knüpft an die Entscheidung des Steuerpflichtigen an, im Rahmen des Betriebs zufließende Mittel nicht für betriebliche, sondern
für private Zwecke zu verwenden.
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG, welche die Verlagerung letztlich privat veranlasster Kreditaufnahmen in den betrieblichen
Bereich behindert, steht nicht in Widerspruch zum objektiven Nettoprinzip, sondern führt dieses auf seinen eigentlichen Geltungsgrund
zurück.
§ 4 Abs. 4a EStG führt zu keiner Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungs- und Einkunftsarten. Denn
§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG ordnet ausdrücklich an, das die Vorschriften der Sätze 1 bis 5 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 2
EStG sinngemäß anzuwenden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 672 Nr. 11 DStZ 2008 S. 266 Nr. 9 EFG 2008 S. 797 Nr. 10 KAAAC-77329
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.05.2007 - 15 K 20353/04
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