Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
Leitsatz
Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss durch übliche und zumutbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen
werden.
Die Indizwirkung der Registrierung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit für die fortbestehende Ausbildungsbereitschaft
ist auf drei Monate ab dem Monat der Löschung beschränkt.
Die pauschale Aussage des Kindes, es habe sich bei zahlreichen Firmen, überwiegend telefonisch, teilweise aber auch schriftlich
um einen Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beworben, reicht zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft nicht aus, wenn dies
weder durch schriftliche Belege noch durch konkrete Angaben zu Einzelheiten substantiiert werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 801 Nr. 10 GAAAC-77326
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007 - 14 K 2129/06 Kg
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