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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2129/06 Kg EFG 2008 S. 801 Nr. 10

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2

Nachweis eigener Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

Leitsatz

  1. Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss durch übliche und zumutbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden.

  2. Die Indizwirkung der Registrierung als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit für die fortbestehende Ausbildungsbereitschaft ist auf drei Monate ab dem Monat der Löschung beschränkt.

  3. Die pauschale Aussage des Kindes, es habe sich bei zahlreichen Firmen, überwiegend telefonisch, teilweise aber auch schriftlich um einen Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz beworben, reicht zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft nicht aus, wenn dies weder durch schriftliche Belege noch durch konkrete Angaben zu Einzelheiten substantiiert werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 801 Nr. 10
GAAAC-77326

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2007 - 14 K 2129/06 Kg

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