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Altersteilzeit; | Progressionsschaden bei Aufstockung des Arbeitsentgelts
Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass das Arbeitsentgelt um einen Aufstockungsbetrag erhöht wird, so dass mindestens 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen - berechnet nach der jeweiligen Mindestnettobetragsverordnung i. V. mit § 111 Abs. 2 AFG -, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts erreicht werden, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen am Ende des Jahres bei der Berechnung der Einkommensteuer aufgrund des § 32b EStG sich ergebenden Progressionsschaden zu ersetzen ( nrkr., DB 2001, 1785; Az. beim BAG: 9 AZR 298/01).