Titel V: Grundsätze und technische
Instrumente für Bankaufsicht und die Offenlegung
Kapitel 5: Offenlegungspflichten der
Kreditinstitute
Artikel 149
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1
und 3,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
nach Stellungnahme der
Europäischen Zentralbank
,
gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 des EG-Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
ist mehrmals in wesentlichen
Punkten geändert worden. Da nun weitere Änderungen an dieser Richtlinie
vorgenommen werden sollen, sollte sie aus Gründen der Klarheit neugefasst
werden.
(2) Um die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die
störendsten Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung
dieser Institute bestimmen.
(3) Diese Richtlinie ist unter
dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor das wesentliche Instrument für die
Verwirklichung des Binnenmarktes.
(4) In der Mitteilung der
Kommission vom 11. Mai 1999 mit dem Titel „Umsetzung des
Finanzmarktrahmens: Aktionsplan” werden verschiedene Ziele genannt, die
zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen verwirklicht werden
müssen. Der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon hat das Ziel
vorgegeben, den Aktionsplan bis 2005 umzusetzen. Die Neufassung der
Eigenmittelbestimmungen ist ein wesentliches Element des Aktionsplans.
(5) Die Koordinierungsmaßnahmen
in Bezug auf die Kreditinstitute sollten zum Schutz der Sparer und zur
Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten
für den gesamten Kreditsektor gelten. Jedoch sollten objektive Unterschiede in
ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den nationalen Vorschriften
berücksichtigt werden.
(6) Daher ist es notwendig, den
Anwendungsbereich der Koordinierungsmaßnahmen möglichst weit auszudehnen und
alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in
Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe
von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und
Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse
Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung
finden kann. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler
Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen, welche besondere zusätzliche
Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird,
spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu
tätigen.
(7) Die Harmonisierung sollte
sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie notwendig und
ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung
für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle
durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglichen. Aus diesem Grunde sollte die
Forderung, einen Geschäftsplan vorzulegen, nur als ein Faktor angesehen werden,
der die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, aufgrund einer präziseren
Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings sollte
hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute
hinsichtlich des Schutzes von Bankbezeichnungen eine gewisse Flexibilität
möglich sein.
(8) Da die Ziele dieser
Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung auf Ebene
der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des
Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(9) Um dem Sparer ähnliche
Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen
vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die
Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu
einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden,
die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden
ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach
einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise
Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten
Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muss jedoch zwischen den Koeffizienten,
die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten
sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer
Zielsetzung unterschieden werden.
(10) Die Grundsätze der
gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat
machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden eines jeden
Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen,
in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen
Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft
hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in
der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen
Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit
auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft aus den
Umständen hervorgeht, sich die Mehrheit der Aktiva der Unternehmen einer
Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige
Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte im
Zusammenhang mit den Artikeln 125 und 126 die Zuständigkeit für die Ausübung
der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der
besagten zuständigen Behörden geändert werden. Ein Kreditinstitut, das eine
juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem
sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine
juristische Person ist, sollte seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat
haben, in dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten
verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem
Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort tatsächlich tätig
ist.
(11) Die zuständigen Behörden
sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung
aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen
natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Entsprechend sollten
auch bereits zugelassene Kreditinstitute die zuständigen Behörden nicht
behindern.
(12) Die Bezugnahme auf die
ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die
Aufsichtsbehörden umfasst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis,
der ein Kreditinstitut unterliegen sollte, wenn in den
Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist.
In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird,
feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser
Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist.
(13) Diese Richtlinie eröffnet
den Mitgliedstaaten und/oder den zuständigen Behörden die Möglichkeit,
Eigenkapitalanforderungen auf individueller und konsolidierter Grundlage
anzuwenden und auf die Anwendung dieser Anforderungen auf individueller
Grundlage zu verzichten, falls sie dies für angebracht halten.
Beaufsichtigungen auf individueller, konsolidierter und grenzüberschreitender
Grundlage stellen nützliche Instrumente zur Überwachung von Kreditinstituten
dar. Diese Richtlinie sollte den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnen,
grenzüberschreitend tätige Institute zu unterstützen, indem sie ihnen die
Zusammenarbeit erleichtert. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere
weiterhin die Artikel 42, 131 und 141 zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten und
Informationsersuchen nutzen.
(14) In ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten die Gesamtheit oder
einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der
Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der
Dienstleistung ausüben dürfen.
(15) Die Mitgliedstaaten können
für Kreditinstitute, die von ihren zuständigen Behörden zugelassen wurden, auch
strengere Bestimmungen als in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2
sowie in den Artikeln 12, 19 bis 21, 44 bis 52, 75 und 120 bis 122 vorgesehen
festlegen. Ferner können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Artikel 123 auf
individueller oder anderer Basis einzuhalten ist und die in Artikel 73 Absatz 2
genannte Teilkonsolidierung auf anderen Ebenen innerhalb einer Gruppe
anzuwenden ist.
(16) Es ist angebracht, die
gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste des Anhangs I enthaltenen
Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das
ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das
Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung
des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.
(17) Der Aufnahmemitgliedstaat
sollte bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien
Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner
Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als
Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste
aufgeführt sind, verlangen können, soweit diese Bestimmungen mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind
und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln
aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats
unterliegen.
(18) Die Mitgliedstaaten
sollten zudem darauf achten, dass die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige
Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im
Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu
den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des
Allgemeininteresses stehen.
(19) Die Regelung für
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in
allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, dass diese
Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von
Instituten aus einem anderen Mitgliedstaat ist. Die Gemeinschaft sollte mit
Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen
vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die
gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz
außerhalb der Gemeinschaft sollten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie
errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genuss des
freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der
Niederlassungsfreiheit kommen.
(20) Zwischen der Gemeinschaft
und Drittländern sollten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen
abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung
in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.
(21) Die Verantwortung für die
Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines
Kreditinstituts sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die
zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten für die
Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassungen und die Geldpolitik
zuständig sein. Die Überwachung der Marktrisiken sollte Gegenstand einer engen
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats sein.
(22) Für ein harmonisches
Funktionieren des Binnenmarktes für das Bankenwesen bedarf es über die
gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie einer erheblichen Annäherung
ihrer Beaufsichtigungspraktiken. Vor allem zu diesem Zweck sollten die
Erörterung von Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, und der
Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden
stattfinden, der durch den Beschluss 2004/5/EG der Kommission
eingesetzt wurde. Dieser
gegenseitige Informationsaustausch sollte gleichwohl nicht die bilaterale
Zusammenarbeit ersetzen. Unbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse sollte
die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder auf eigene
Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen können, ob die Tätigkeit eines
Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle
unterliegt.
(23) Es empfiehlt sich, einen
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder
Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des
Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen
zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.
(24) Bestimmte rechtswidrige
Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn
sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des
Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden,
unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen
zulässig ist.
(25) Wenn vorgesehen ist, dass
Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden
weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von
der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.
(26) Der Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den
Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer
Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung
der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls
zugelassen werden.
(27) Zur verstärkten
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von
Kreditinstituten sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich
unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe Kenntnis von
bestimmten Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts
oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen
könnten. Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten ferner vorsehen, dass
diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem
Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen
festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch
die Verpflichtung der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls
bestimmte, ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei
Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, zu
melden, sollte sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die
Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen
haben, ändern.
(28) Für bestimmte
Eigenmittelbestandteile sollten Kriterien festgelegt werden, die ein
Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss, wobei
es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden.
(29) Diese Richtlinie
unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die
Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die
Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden.
(30) Um der Tatsache Rechnung
zu tragen, dass die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine
andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, sollten
sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 % der Basiseigenmittel in die
Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus sollte die Einbeziehung
bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf die Hälfte der
Basiseigenmittel begrenzt werden.
(31) Um Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden, sollten öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen
Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der
Eigenmittel nicht berücksichtigen.
(32) Wenn es im Zuge der
Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines
Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, sollte die Berechnung gemäß der
vorliegenden Richtlinie erfolgen.
(33) Die Bilanzierungstechnik,
die für die Berechnung der Eigenmittel samt ihrer Angemessenheit für das Risiko
eines Kreditinstituts sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten im
Einzelnen anzuwenden ist, sollte den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des
Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten
, die eine Reihe von Anpassungen
der Bestimmungen der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni
1983 über den konsolidierten Abschluss
enthält, oder der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Rechnung tragen, je nach dem,
welche Bestimmungen nach nationalem Recht für die Rechnungslegung der
Kreditinstitute verbindlich sind.
(34) Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der
Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von
Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die
Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen
werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen.
(35) Um eine Verzerrung des
Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken,
sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden.
(36) Bei der Festlegung dieser
Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz
auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Positionen
geachtet werden.
(37) Hierzu hat der Baseler
Ausschuss für Bankenaufsicht am 26. Juni 2004 eine Rahmenvereinbarung über die
Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen
verabschiedet. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie über die
Mindesteigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute sowie die
Mindesteigenkapitalbestimmungen in der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
bilden ein Äquivalent zu den Bestimmungen
der Baseler Rahmenvereinbarung.
(38) Der Vielfalt der
Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden;
zu diesem Zweck sollten für die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer
Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verschiedene Ansätze mit
unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit
vorgesehen werden. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener
Schätzungen einzelner Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum
Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlicher
Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung
auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Wenn die
Kreditinstitute in Anwendung der Ansätze dieser Richtlinie zur Ermittlung des
Kreditrisikos ihre Schätzungen vorlegen, müssen sie ihre
Datenverarbeitungserfordernisse auf das legitime Datenschutzinteresse ihrer
Kunden gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Datenschutzvorschriften
abstimmen; die Verfahren der Kreditinstitute zur Kreditrisikomessung und zum
Kreditrisikomanagement sollten dabei verbessert werden, um Methoden zur
Festlegung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalerfordernisse an
Kreditinstitute zu entwikkeln, die den differenzierten Verfahren der einzelnen
Kreditinstitute Rechnung tragen. Die Verarbeitung der Daten sollte gemäß den
Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr
festgelegt sind. In diesem
Zusammenhang umfasst die Datenverarbeitung im Bereich der Kreditvergabe und dem
Kreditmanagement gegenüber Kunden auch Entwicklung und Validierung von Systemen
zum Kreditrisikomanagement und zur Kreditrisikomessung. Das dient sowohl zur
Verwirklichung des berechtigten Interesses der Kreditinstitute als auch der
Zielsetzung der Richtlinie, verbesserte Methoden zur Risikomessung und
-steuerung anzuwenden und diese auch für regulatorische Eigenkapitalzwecke zu
nutzen.
(39) Bei der Verwendung sowohl
externer als auch institutseigener Schätzungen bzw. interner Ratings sollte
berücksichtigt werden, dass derzeit nur letztere von einem Unternehmen, das
einem europäischen Anerkennungsverfahren unterliegt, nämlich dem Finanzinstitut
selbst, erstellt werden. Im Falle der externen Ratings erfolgt ein Rückgriff
auf die Produkte so genannter anerkannter Ratingagenturen, die in Europa
derzeit keinem Anerkennungsverfahren unterliegen. Aufgrund der Bedeutung
externer Ratings für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen im Rahmen
dieser Richtlinie ist es notwendig, einen angemessenen künftigen Anerkennungs-
und Beaufsichtigungsprozess für Ratingagenturen im Auge zu behalten.
(40) Die
Mindesteigenkapitalanforderungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu
den jeweiligen Risiken stehen. Insbesondere sollten sie der risikomindernden
Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen.
(41) Die Bestimmungen dieser
Richtlinie berücksichtigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie
insbesondere den Unterschieden zwischen den Kreditinstituten in Bezug auf Größe
und Umfang der getätigten Geschäfte und deren Tätigkeitsbereich Rechnung
tragen. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeutet auch, dass
für Retailforderungen möglichst einfache Rating-Verfahren, auch im auf internen
Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz”), anerkannt
werden.
(42) Der
„evolutive” Charakter dieser Richtlinie ermöglicht es den
Kreditinstituten, zwischen drei Ansätzen unterschiedlicher Komplexität zu
wählen. Um insbesondere kleinen Kreditinstituten die Möglichkeit zu bieten,
sich für den risikosensibleren IRB-Ansatz zu entscheiden, sollten die
zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und
b anwenden, wann immer dies zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmungen sollten so
zu verstehen sein, dass die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
Forderungsklassen alle ihnen in dieser Richtlinie – direkt oder
indirekt – zugeordneten Forderungen einschließen. Die zuständigen
Behörden sollten bei der Beaufsichtigung grundsätzlich nicht zwischen den drei
Ansätzen unterscheiden, d. h., Kreditinstitute, die den Standardansatz
anwenden, sollten nicht allein aus diesem Grund einer strengeren Aufsicht
unterliegen.
(43) Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt
werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die
Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird. Im Rahmen
des Möglichen sollten die bisher schon in den jeweiligen Mitgliedstaaten
banküblichen Sicherheiten zur Minderung von Kreditrisiken im Standardansatz,
jedoch auch in den anderen Ansätzen anerkannt werden.
(44) Um zu gewährleisten, dass
sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von
Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen
niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte
und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen
garantieren.
(45) Kreditinstitute tragen ein
erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenkapital unterlegt werden
muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt
Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die
Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko
zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an
Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten
sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer
Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und
Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind,
sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert
werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche
Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt. Ein
besonderes Augenmerk sollte hier der Berücksichtigung von Versicherungen in den
einfachen Ansätzen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das
operationelle Risiko gelten.
(46) Um für die Kreditinstitute
einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die
Mindesteigenkapitalanforderungen unbedingt auf konsolidierter Basis gelten. Um
sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt
werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann,
sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute
einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege
erreicht werden.
(47) Es ist angebracht, die
wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu
harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, strengere
Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.
(48) Die Überwachung und
Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts sollte Bestandteil der
Bankaufsicht sein. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen
Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann deshalb ein unannehmbares
Verlustrisiko zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die
Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.
(49) Da die Kreditinstitute auf
dem Binnenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die
bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit gleichwertig
sein.
(50) Auch wenn es sinnvoll ist,
für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des
Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen
für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll,
grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde zu übernehmen. Diese
Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine
Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute
aufzustellen. Um die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in Bezug
auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen, sollten
Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den
Nominalwert des Kredits ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden
zugrundelegen.
(51) Auch wenn es bis zur
Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der
Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der
Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung
von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die
Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes
Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Gegenparteien abstellen.
Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Obergrenzen für Großkredite,
die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden
maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger
Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt
werden dürfen.
(52) Wenn ein Kreditinstitut
seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses
Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die
Kreditgewährung eines Kreditinstituts sollte völlig autonom, nach Prinzipien
einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung sonstiger
Gesichtspunkte erfolgen. Im Falle einer Einflussnahme zum Schaden einer
umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine
Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem
Kreditinstitut hält, sollten die zuständigen Behörden die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Für Großkredite eines
Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe sollten spezifische Normen,
einschließlich strengerer Obergrenzen, vorgesehen werden. Von einer Anwendung
dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn die Muttergesellschaft eine
Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist oder die anderen
Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von
Nebendienstleistungen sind und all diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des
Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
(53) Die Kreditinstitute
sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital
verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
können, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist.
Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren
verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung
bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
(54) Die zuständigen Behörden
müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen
und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und
Eigenmittelausstattung verfügen.
(55) Der Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos
funktionierenden Binnenmarktes für das Bankwesen zu einer gemeinschaftsweit
kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der
Beaufsichtigungspraktiken in der Gemeinschaft beitragen und den
Gemeinschaftsorganen jährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte
vorlegen.
(56) Aus dem gleichen Grund und
um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute
aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene
bestehenden Zulassungs- und Beaufsichtigungspflichten der Behörden nicht
unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte
die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss
der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und
verbessern.
(57) Die Beaufsichtigung der
Kreditinstitute auf konsolidierter Basis hat insbesondere den Schutz der
Kreditinstitutskunden und die Sicherung der Stabilität des Finanzsystems zum
Ziel.
(58) Damit die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis wirksam ist, sollte sie auf alle Bankengruppen
angewendet werden, so auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein
Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden sollten mit den für eine solche
Beaufsichtigung erforderlichen rechtlichen Instrumenten ausgestattet
werden.
(59) Bei Unternehmensgruppen,
die in mehreren Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein
Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, sollten die
zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation des
Kreditinstituts im Rahmen der Gruppe beurteilen zu können. Die zuständigen
Behörden sollten zumindest über Möglichkeiten verfügen, für alle Unternehmen
der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung
ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die in unterschiedlichen
Bereichen des Finanzwesens tätig sind, sollte eine Zusammenarbeit zwischen den
Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren
verantwortlich sind, herbeigeführt werden. Bis zu einer späteren Koordinierung
sollten die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie
geeignete Konsolidierungstechniken vorschreiben können
(60) Die Mitgliedstaaten
sollten für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der
Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder
zurückziehen können, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in
zufrieden stellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden
sollten diesbezüglich über die notwendigen Befugnisse verfügen, um eine
umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu
gewährleisten.
(61) Um die Effizienz des
Binnenmarktes für das Bankwesen zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft
ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen
Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben
und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich
ist.
(62) Um die Marktdisziplin zu
stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre
Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie
angemessene Offenlegungspflichten vorgesehen werden.
(63) Die Prüfung der Fragen auf
den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie andere Richtlinien
über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick
auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, dass die zuständigen Behörden
und die Kommission zusammenarbeiten.
(64) Die zur Durchführung
dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(65) In seiner Entschließung
vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der
Finanzdienstleistungen
forderte das Europäische
Parlament, dass das Parlament und der Rat eine gleichberechtigte Rolle bei der
Überwachung der Art und Weise haben sollten, wie die Kommission ihre
Exekutivfunktion ausübt, um die gesetzgeberischen Befugnisse des Parlaments
gemäß Artikel 251 des Vertrags wiederzuspiegeln. In der feierlichen Erklärung,
die ihr Präsident am gleichen Tag vor dem Parlament abgab, unterstützte die
Kommission diese Forderung. Am 11. Dezember 2002 schlug die Kommission
Änderungen zu dem Beschluss 1999/468/EG vor und unterbreitete am 22.4.2004 dann
einen geänderten Vorschlag. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments werden
mit diesem Vorschlag seine gesetzgeberischen Vorrechte nicht gewahrt. Das
Europäische Parlament und der Rat sollten aus der Sicht des Europäischen
Parlaments die Gelegenheit haben, die Übertragung von Durchführungsbefugnissen
auf die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bewerten. Es ist
deshalb angemessen, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen die Kommission
Durchführungsmaßnahmen annehmen kann.
(66) Das Europäische Parlament
sollte über einen Zeitraum von drei Monaten ab der ersten Übermittlung des
Entwurfs von Änderungen und Durchführungsmaßnahmen verfügen, damit es diese
prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben kann. In dringenden und hinreichend
begründeten Fällen sollte es allerdings möglich sein, diesen Zeitraum zu
verkürzen. Nimmt das Europäische Parlament innerhalb dieses Zeitraums eine
Entschließung an, so sollte die Kommission den Entwurf von Änderungen oder
Maßnahmen erneut prüfen.
(67) Um eine Störung der Märkte
zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig,
besondere Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(68) In Anbetracht der
Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig
überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken.
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter
Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht
erstatten.
(69) Die Überwachung der für
die Liquiditätsrisiken notwendigen Instrumente sollte ebenfalls harmonisiert
werden.
(70) Diese Richtlinie
berücksichtigt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts anerkannt werden.
(71) Die Pflicht zur Umsetzung
dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im
Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht
zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den
bisherigen Richtlinien.
(72) Diese Richtlinie sollte
die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B
genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung
dieser Richtlinie unberührt lassen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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