Reise- und Bewirtungskosten
10. Aufl. 2008
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F. Überlassung firmeneigener Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer
I. Grundsätzliches
971 Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder teilentgeltlich ein Kfz, das dieser privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, so liegt darin steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs; ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei der Kfz-Überlassung für (Familien-)Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
972 Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Privatfahrten und/oder Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund eines Nutzungsverbots nicht nutzen darf. Ein solches Nutzungsverbot wird grundsätzlich aber nur beachtet, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Nutzungsverbots überwacht. Wegen weiterer Einzelheiten Rdn. 1158. Ob Arbeitslohn gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht, solche Fahrten durchzuführen, nachweislich überhaupt keinen Gebrauch macht (s. Rdn. 975 und 1036), ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn sich ...