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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage für die Gegenleistung beim Erbbaurechtserwerb durch den Grundstückseigentümer
(1) Erwirbt der Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die Erbbauzinsenreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 32, § 33 ErbbRVO; § 889, § 1105 Abs. 1, § 1107, § 1177 Abs. 2, § 1197 Abs. 2 BGB).
Praxishinweise: Entscheidend für die Bemessung der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Zu dieser gehören bei einem Erbbaurecht gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die Belastungen, die auf dem Erbbaurecht ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen und es sich nicht um dauernde Lasten handelt. Damit gehört der Kapitalwert des Erbbauzinses grundsätzlich zur Gegenleistung. Beim Erwerb des Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer entst...